Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Veranstaltung „KICK&WORK“
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme als Aussteller an der Ausbildungs- und Praktikumsmesse „KICK&WORK“, die vom 1. FC Union Berlin e. V. (nachfolgend „Veranstalter“) durchgeführt wird.
(2) Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erkennt der Aussteller diese AGB als verbindlichen Bestandteil des Vertrages an.
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an KICK&WORK erfolgt über das vom Veranstalter bereitgestellte Anmeldeformular. Mit der Anmeldung gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Teilnahmevertrages ab.
(2) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters zustande.
(3) Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme an der Ausbildungs- und Praktikumsmesse KICK&WORK sowie die Bereitstellung einer Ausstellungsfläche nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und der organisatorischen Planung des Veranstalters.
(4) Die Anzahl der Ausstellungsflächen ist begrenzt. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Zulassung oder Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche besteht nicht.
(5) Sämtliche vertragsrelevanten Informationen werden grundsätzlich per E-Mail übermittelt. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und eingehende Nachrichten empfangen werden können.
(6) Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen abzulehnen, sofern die Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen nicht erfüllt sind oder die verfügbaren Kapazitäten erschöpft sind.
§3 Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen
(1) Die Teilnahmegebühr wird nach Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem vom Veranstalter angegebenen Konto.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller von der Teilnahme auszuschließen oder den zugewiesenen Stand anderweitig zu vergeben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Teilnahmegebühr bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
§4 Rücktritt und Stornierung durch den Aussteller
(1) Die Anmeldung zur Veranstaltung ist für den Aussteller verbindlich. Ein vertragliches Rücktrittsrecht besteht grundsätzlich nicht.
(2) Stornierungsfristen und -gebühren: Der Veranstalter räumt dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht zu folgenden Konditionen ein. Die Absage/Stornierung hat schriftlich (z. B. per E-Mail oder Brief) zu erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Zugang beim Veranstalter. Im Falle einer Stornierung werden folgende pauschalierte Entschädigungen (Stornogebühren) auf die vereinbarte Standmiete fällig:
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Bis 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der vertraglich vereinbarten Standmiete zzgl. gesetzlicher MwSt.
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Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vertraglich vereinbarten Standmiete zzgl. gesetzlicher MwSt.
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Ab weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichtantritt: 100 % der vertraglich vereinbarten Standmiete zzgl. gesetzlicher MwSt.
§5 Leistungen des Veranstalters / Ausstellungsfläche
(1) Der Veranstalter stellt dem Aussteller für die Dauer der Veranstaltung eine Ausstellungsfläche auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung. Größe, Lage und konkrete Zuweisung der Ausstellungsfläche erfolgen durch den Veranstalter nach organisatorischen Erfordernissen und den verfügbaren Kapazitäten.
(2) Die Teilnahmegebühr umfasst die Nutzung der zugewiesenen Ausstellungsfläche sowie die im jeweiligen Anmeldeformular oder in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen.
(3) Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Ausstellungsfläche oder auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standverteilung aus organisatorischen Gründen jederzeit anzupassen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Ausstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(4) Der Auf- und Abbau des Messestandes sowie die An- und Ablieferung von Materialien erfolgen durch den Aussteller auf eigene Kosten und Verantwortung innerhalb der vom Veranstalter vorgegebenen Zeiten.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, Vorgaben zur Gestaltung und Nutzung der Ausstellungsflächen zu erlassen, soweit dies für die Sicherheit, den Ablauf oder das Gesamtkonzept der Veranstaltung erforderlich ist. Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
§6Teilnahmeberechtigung von Ausstellern
(1) Zur Teilnahme an KICK&WORK sind grundsätzlich Unternehmen und Organisationen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung konkrete Ausbildungs-, Praktikums-, Studien- oder vergleichbare berufliche Einstiegsmöglichkeiten für Jugendliche und junge Erwachsene anbieten und diese aktiv besetzen möchten.
(2) Die vorgestellten Angebote müssen tatsächlich bestehen und auf eine reale Besetzung ausgerichtet sein. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.
(3) Institutionen, Bildungsträger, Kammern, Verbände, öffentliche Einrichtungen sowie sonstige Organisationen, die keine eigenen Ausbildungs-, Studien- oder Praktikumsplätze anbieten, können sich um eine Teilnahme bewerben. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten, der Zielgruppe sowie der inhaltlichen Passung zum Konzept der Veranstaltung.
(4) Ein Anspruch auf Zulassung oder Teilnahme an der Veranstaltung besteht nicht.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen abzulehnen oder bereits erteilte Zulassungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
§7 Zulassung von Ausstellern und Teilnahmevorbehalt
(1) KICK&WORK versteht sich als Bildungs- und Berufsorientierungsveranstaltung für junge Menschen. Der Veranstalter behält sich daher vor, Unternehmen und Institutionen von der Teilnahme auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit oder Grundsätze der Satzung des 1. FC Union Berlin e. V. sowie den Zielen der Veranstaltung widersprechen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen und Institutionen,
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die in der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von Waffen und Rüstungsgütern tätig sind,
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deren Geschäftszweck überwiegend auf Glücksspiele, Sportwetten, Erotikangebote oder den Vertrieb illegaler Drogen ausgerichtet ist,
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denen schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen geltende Arbeits-, Menschenrechts-, Umwelt- oder Sozialstandards nachgewiesen wurden,
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die extremistischen, verfassungsfeindlichen, diskriminierenden oder menschenverachtenden Inhalt verbreiten oder unterstützen,
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deren Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig auf die Förderung oder den Vertrieb von Tabakerzeugnissen ausgerichtet ist,
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deren Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig auf der Förderung, Gewinnung oder Vermarktung fossiler Energieträger beruht und die keine nachvollziehbare Transformationsstrategie zur Reduktion ihrer Umweltauswirkungen verfolgen,
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sowie politische Parteien und parteipolitische Vereinigungen.
(2) Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung besteht nicht.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Teilnahme gerechtfertigt hätten.
§8 Pflichten der Aussteller
(1) Der Aussteller verpflichtet sich, die Veranstaltung aktiv zu begleiten und während der offiziellen Veranstaltungszeiten mit ausreichend qualifiziertem Personal am Stand vertreten zu sein.
(2) Der Aussteller stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Informationen über Ausbildungs-, Praktikums- oder sonstige berufliche Einstiegsmöglichkeiten zutreffend, aktuell und vollständig sind.
(3) Die Ausstellungsfläche darf ausschließlich für die bei der Anmeldung angegebenen Zwecke genutzt werden. Eine Überlassung der Ausstellungsfläche an Dritte oder eine gemeinsame Nutzung mit nicht angemeldeten Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
(4) Der Aussteller hat die Vorgaben des Veranstalters hinsichtlich Sicherheit, Brandschutz, Auf- und Abbau, Standgestaltung sowie Veranstaltungsablauf einzuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.
(5) Der Aussteller verpflichtet sich, die Veranstaltung und seine Präsentation am Stand am Bildungs- und Berufsorientierungscharakter von KICK&WORK auszurichten. Werbliche Maßnahmen dürfen den Veranstaltungszweck nicht beeinträchtigen.
(6) Materialien, Darstellungen oder Aktionen mit diskriminierenden, beleidigenden, extremistischen, jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten sind untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt, deren sofortige Entfernung zu verlangen.
(7) Der Aussteller hat die ihm überlassene Ausstellungsfläche sowie bereitgestellte Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Für durch ihn, seine Mitarbeitenden oder Beauftragten verursachte Schäden haftet der Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Der Aussteller ist verpflichtet, alle für seine Teilnahme einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeits-, daten-, jugendschutz-, sicherheits- und unfallverhütungsrechtliche Vorschriften, einzuhalten.
(9) Verstößt ein Aussteller gegen diese Teilnahmebedingungen oder Anweisungen des Veranstalters, kann der Veranstalter den Aussteller nach vorheriger Aufforderung zur Abhilfe ganz oder teilweise von der Veranstaltung ausschließen. Ein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr besteht in diesem Fall nicht.
§9 Geltung der Stadionordnung
(1) Während der gesamten Veranstaltung gilt die Stadionordnung des Stadions an der Alten Försterei. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese einzuhalten.
§ 10 Absage, Verlegung und höhere Gewalt
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, zeitlich zu verlegen, räumlich zu verlegen oder in ihrem Umfang anzupassen, sofern dies aufgrund von Umständen erforderlich wird, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Als wichtige Gründe im Sinne dieser Regelung gelten insbesondere Fälle höherer Gewalt, behördliche Anordnungen, Sicherheitsbedenken, Streiks, Naturereignisse, Unwetter, Epidemien, Pandemien, Ausfälle von Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die eine Durchführung der Veranstaltung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
(3) Wird die Veranstaltung abgesagt, werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs-, Personal-, Transport-, Produktions- oder sonstigen Vorbereitungskosten, sind ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Wird die Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, behalten die geschlossenen Teilnahmeverträge grundsätzlich ihre Gültigkeit. Kann dem Aussteller die Teilnahme am Ersatztermin nachweislich nicht zugemutet werden, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des neuen Termins schriftlich kündigen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet.
(5) Schadenersatzansprüche aufgrund der Absage, Verlegung oder Einschränkung der Veranstaltung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und dem Veranstalter kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
§11 Haftung
(1) Die Teilnahme an KICK&WORK erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung.
(2) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, Verluste oder Diebstahl an eingebrachten Ausstellungsgegenständen, Materialien oder sonstigem Eigentum des Ausstellers, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters beruhen.
(3) Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Beschäftigten, Beauftragten oder mitgebrachte Gegenstände verursacht werden.
§12 Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Anmeldung erhobenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung genutzt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.